Fortbildungstage für Betreuungskräfte
Betreuungskräfte (mindestens 160 Stunden Qualifizierung) sind verpflichtet pro Kalenderjahr 16 Stunden Fortbildung nachzuweisen.
Geregelt ist diese Forderung im Sozialgesetzbuch 11 in den Richtlinien nach § 53b und dort im § 4 (4): „Die regelmäßige Fortbildung umfasst jährlich mindestens insgesamt 16 Unterrichtsstunden, in denen das Wissen aktualisiert wird und eine Reflexion der beruflichen Praxis stattfindet.“
Frischen Sie also Ihr Wissen auf! Lassen Sie sich über Neues informieren und überraschen, welche Ideen und Angebote Sie in Ihre Tätigkeit einbringen können und profitieren Sie von diversen Lösungsmöglichkeiten aus der Reflexion der beruflichen Praxis.
Gegebenenfalls können auch Themenwünsche berücksichtigt werden.